Anwendung des Nullsteuersatzes gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 UstG
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde beschlossen, dass die wesentlichen Produkte von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern mit 0% Mehrwertsteuer (Nullsteuersatz) berechnet werden können.
Voraussetzungen für den Nullsteuersatz
Die Regelung ist anwendbar für Photovoltaik- oder Batteriespeicheranlagen inkl. Zubehör, die folgende Bedingungen erfüllen:
- Die installierte PV-Anlage hat nicht mehr als 30 kWp Gesamtleistung und wird privat oder öffentlich genutzt (Laut Eintragung in das Marktstammdatenregister)
- Bestellte Ware wird NICHT gewerblich weiterverkauft.
- Der Kauf erfolgt durch den Betreiber der Photovoltaik-Anlage
- Bestellte Komponenten werden in der Nähe des (Wohn-)Gebäudes, eines öffentlichen Gebäudes oder einem "dem Gemeinwohl dienenden Gebäude“ in Deutschland installiert.
- Sie erwerben die Komponenten für eine neue Anlage oder zum Austausch bzw. Erweiterung einer bestehenden privaten oder öffentlich genutzten PV-Anlage.
- Verlangt der Gesetzgeber weitere Dokumente oder Unterlagen, behalten wir uns vor, diese nachzufordern.
- Sie bestätigen, dass Sie bei Ablehnung des null-Prozent Steuersatzes oder Falschangaben haften und die Mehrwertsteuer an uns nachzahlen.
Um den Nullsteuersatz anzuwenden, benötigen wir im Voraus einen Nachweis dafür, dass Sie die oben aufgeführten Kriterien erfüllen. Sie können diesen Nachweis wie folgt an uns übermitteln:
Nachweis Online erbringen
Füllen Sie das Formular online aus und erbringen Sie Ihren Nachweis digital. Hierfür ist kein Drucker oder Scanner erforderlich.
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Laden Sie das Formular herunter, füllen Sie es aus und senden Sie es per Mail an uns zurück. Nutzen Sie hierfür bitte folgende Mailadresse: hallo@fit-solar.de
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