Anwendung des Nullsteuersatzes gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 UstG

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde beschlossen, dass die wesentlichen Produkte von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern mit 0% Mehrwertsteuer (Nullsteuersatz) berechnet werden können.

Voraussetzungen für den Nullsteuersatz

Die Regelung ist anwendbar für Photovoltaik- oder Batteriespeicheranlagen inkl. Zubehör, die folgende Bedingungen erfüllen:



Um den Nullsteuersatz anzuwenden, benötigen wir im Voraus einen Nachweis dafür, dass Sie die oben aufgeführten Kriterien erfüllen. Sie können diesen Nachweis wie folgt an uns übermitteln:

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